Das Land NRW fördert das Ehrenamt durch die Bereitstellung von Geldern. Diese Fördermittel sind für den Ausgleich des Verdienstausfalles beim Erhalt von Sonderurlaub bestimmt und werden im Kinder- und Jugendförderplan zur Verfügung gestellt. Die Auszahlung von Landesmitteln erfolgt "selbstverständlich" unter Beachtung und Einhaltung des Sonderurlaubsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (SUrlG NRW).
Sonderurlaub FAQs
Top Fragen
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… einer katholischen Kirchengemeinde:
Du bist hier leider an der falschen Stelle. Bitte wende dich an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (Kontakt: Frau van den Berg oder Frau Mattern) oder an den Landschaftsverband Rheinland (Kontakt: Herr Tünsmeyer). -
… einem Pfadfinderstamm, bzw. einer Pfadfindergruppe:
Du bist hier leider an der falschen Stelle. Bitte wende dich an den Ring der PfadfinderInnen NRW (Kontakt: http://www.rdp-nrw.de/). -
… einer DJK-Ortsgruppe:
Du bist hier leider an der falschen Stelle. Bitte wende dich an die Sportjugend NRW (Kontakt: https://www.sportjugend.nrw/). -
… einer Kolpingsfamilie:
Du bist hier leider an der falschen Stelle. Bitte wende dich an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (Kontakt: s.o.) oder an den Landschaftsverband Rheinland (Kontakt: s.o.). Zuständig sind wir als Jugendverband für Maßnahmen der Kolpingjugend. -
… keiner der obigen Träger, sondern von einem Mitgliedsverband des BDKJ in NRW:
Hier bist du richtig.
Hierzu heißt es im SoUrlG NRW, § 1 (1) u.a.: Den ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Personen über 16 Jahre ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren:
1. für die leitende und helfende Tätigkeit, die in Jugendferienlagern, bei Jugendreisen, Jugendwanderungen, Jugendfreizeit- und Jugendsportveranstaltungen sowie internationalen Begegnungen ausgeübt wird, ...
2. und ... auf Antrag auch Personen ... zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen ...,
wenn diese einer Aufgabe nach § 1 dienen, oder auf sie vorbereiten.
Als "mittelbewilligende" Stelle nehmen die BDKJ Diözesanstellen die Erstattung aus dem Kinder- und Jugendförderplan NRW vor. Die Beantragung erfolgt über diese Homepage.
Damit der BDKJ eine Erstattung von Verdienstausfall vornehmen darf, muss Träger einer Maßnahme (also Veranstalter der Ferienfreizeit) zwingend ein BDKJ-Mitgliedsverband sein, wobei die beiden Pfadfinder-Verbände DPSG und PSG über den RdP NRW e. V. und die DJK Sportjugend über die Sportjugend NRW die Erstattung vornehmen.
Ist der Träger eine Kirchen- oder Pfarrgemeinde, erfolgt die Erstattung nach vorheriger Beantragung durch den Landschaftsverband Rheinland oder den Landschaftsverband Westfalen-Lippe.
Die Höhe des Erstattungsbetrages ergibt sich aus einem jährlich durch das Land NRW neu festgesetzten prozentualen Anteil. Der Prozentsatz beträgt momentan 79% des jeweilig nachgewiesenen Bruttoverdienstausfalles.
Eine Erstattung von Verdienstausfall kann für maximal acht Arbeitstage im Kalenderjahr vorgenommen werden. Diese dürfen maximal auf drei Maßnahmen im Kalenderjahr aufgeteilt werden.
Grundsätzlich gilt, dass alle Antragsunterlagen vollständig ausgefüllt sein müssen. Nur dann ist eine zügige Bearbeitung möglich. Unvollständige Unterlagen werden wieder zurückgeschickt und verzögern die Erstattung. Alle Unterlagen sind innerhalb der genannten Fristen einzureichen. Später eingehende Anträge können eine Erstattung gefährden.
Ja! Bei der Erstattung von Verdienstausfall handelt es sich um eine Lohnersatzleistung. Diese muss bei Abgabe der Steuererklärung dem Finanzamt angegeben werden.
Das SoUrlG NRW gilt für den Bereich der sog. "Privatwirtschaft" und für die privatisierten Bereiche des (ehemaligen) öffentlichen Dienstes, wie z.B. die Deutsche Post, Deutsche Telekom, etc. Hier gilt es im Einzelfall zu prüfen, ob der Antragsteller schon vor der Privatisierung als Beamter beschäftigt war. In diesen Fällen entfällt eine Förderung. Zur Privatwirtschaft zählen außerdem Kirchen, obwohl sie zu den Körperschaften des öffentlichen Dienstes zählen. Sie unterliegen aber nicht der Aufsicht des Staates oder des Landes NRW.
Zum öffentlichen Dienst gehören u.a. auch die öffentlich-rechtliche Stiftungen, Rundfunkanstalten, sowie die der öffentlich-rechtlichen Aufsicht des Staates unterstehenden Sparkassen, Handwerkskammern, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Hochschulen usw.
Mitarbeitende im öffentlichen Dienst haben keinen Anspruch auf Erstattung nach dem SoUrlG NRW. Dies gilt auch, wenn der Dienstgeber den Beschäftigten im öffentlichen Dienst unbezahlt freigestellt hat.
Verbeamtete Mitarbeitende im öffentlichen Dienst haben nach der Sonderurlaubsverordnung Anspruch auf Sonderurlaub.
Für einige angestellte Mitarbeitende im öffentlichen Dienst gibt es dank eines Beschlusses des Arbeitgeberverbandes des Landes Nordrhein-Westfalen (AdL NRW) die Möglichkeit, dass die Regelung für die Beamten analog angewandt werden können. Der AdL NRW umfasst das Land NRW, 14 Universitäten, 16 Fachhochschulen, 6 Uni-Kliniken, die Klinik am Rosengarten (Bad Oeynhausen) und die Landwirtschaftskammer NRW.
Benötigen Sie zur Vorlage für Ihren Arbeitgeber eine Bestätigung über Ihre Teilnahme, wenden Sie sich bitte direkt an den zuständigen Träger der Maßnahme.
a) Die Daten werden über die nachfolgenden Formularfelder erfasst. Die Daten werden der zuständigen BDKJ Diözesanstelle übermittelt. Die AntragstellerInnen erhalten eine automatische E-Mail mit der Vorgangsnummer.
b) Nach einer ersten Vorprüfung erhalten die AntragstellerInnen die vorausgefüllten Formulare zum Antrag und zum Nachweis. Das Antragsformular wird dem Träger der Maßnahme vorgelegt. Der Träger der Maßnahme bestätigt die stattfindende Maßnahme. Der/die ArbeitnehmerIn beantragt mit der Trägerbestätigung beim Arbeitgeber die Gewährung von unbezahltem Sonderurlaub nach dem SUrlG. Wird dem Antrag stattgegeben, so bescheinigt der Arbeitgeber den unbezahlten Sonderurlaub. Das so vervollständigte und unterschriebene Formular wird als Antrag auf Ausgleich von Verdienstausfall zurück an die BDKJ Diözesanstelle geschickt.
c) Die Angaben werden von der BDKJ Diözesanstelle geprüft.
d) Schnellstmöglich nach Beendigung der Maßnahme muss der Träger die Maßnahme auf dem Nachweisformular bestätigen und der Arbeitgeber die Inanspruchnahme des unbezahlten Sonderurlaubs bescheinigen.
e) Das ausgefüllte Nachweisformular wird der BDKJ Diözesanstelle zurückgesandt.
f) Nach erfolgreicher Prüfung des Nachweises erstattet die BDKJ Diözesanstelle den unbezahlten Sonderurlaub und sendet ein abschließendes Bewilligungsschreiben an die AntragstellerInnen.
(Das Bewilligungsschreiben ist im Rahmen der Einkommenssteuererklärung einzureichen, da die Erstattung von Verdienstausfall eine steuerpflichtige Geldersatzleistung ist.)
Die Ferienmaßnahme wird organisiert von
Hauptberufliche Geschäftsführer von Unternehmen haben keinen Anspruch, da sie keine Angestellten sind.