Das SUrlG NRW gilt für den Bereich der sog. "Privatwirtschaft" und für die privatisierten Bereiche des (ehemaligen) öffentlichen Dienstes, wie z.B. die Deutsche Post, Deutsche Telekom, etc. Hier gilt es im Einzelfall zu prüfen, ob der Antragsteller schon vor der Privatisierung als Beamter beschäftigt war. In diesen Fällen entfällt eine Förderung. Zur Privatwirtschaft zählen außerdem Kirchen, obwohl sie zu den Körperschaften des öffentlichen Dienstes zählen. Sie unterliegen aber nicht der Aufsicht des Staates oder des Landes NRW.
Zum öffentlichen Dienst gehören u.a. auch die öffentlich-rechtlichen Stiftungen, Rundfunkanstalten, sowie die der öffentlich-rechtlichen Aufsicht des Staates unterstehenden Sparkassen, Handwerkskammern, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Hochschulen usw.
Mitarbeitende im öffentlichen Dienst haben keinen Anspruch auf Erstattung nach dem SUrlG NRW. Dies gilt auch, wenn der Dienstgeber den Beschäftigten im öffentlichen Dienst unbezahlt freigestellt hat.
Verbeamtete Mitarbeitende im öffentlichen Dienst haben nach der Freistellungs- und Sonderurlaubsverordnung NRW Anspruch auf Sonderurlaub.
Für einige angestellte Mitarbeitende im öffentlichen Dienst gibt es dank eines Beschlusses des Arbeitgeberverbandes des Landes Nordrhein-Westfalen (AdL NRW) die Möglichkeit, dass die Regelung für die Beamten analog angewandt werden können. Der AdL NRW umfasst das Land NRW, 14 Universitäten, 16 Fachhochschulen, 6 Uni-Kliniken, die Klinik am Rosengarten (Bad Oeynhausen) und die Landwirtschaftskammer NRW.
Benötigst Du zur Vorlage für Deinen Arbeitgeber eine Bestätigung über die Teilnahme, wende dich bitte direkt an den Träger der Maßnahme.