Unterausschuss des Jugendhilfeausschusses/Arbeitsgemeinschaften

Gemeinsame längerfristige Planungen bzw. thematische Schwerpunkte können es erfordern, dass der JHA Unterausschüsse und/oder Arbeitsgemeinschaften einrichtet, wie beispielsweise:

Jugendförderplan, Jugendfreizeitstättenbedarfsplan, Jugendschutz, Rechtsradikalismus, Kindergartenbedarfsplan, Jugendhilfeplan, Mädchenförderplan usw.

Ein Unterausschuss des JHA wird vom JHA eingerichtet und setzt sich in der Regel aus den stimmberechtigten Mitgliedsgruppen (Parteien, BürgerInnen, Jugendverbände, Wohlfahrtsverbände) mit pro Gruppe einem/einer VertreterIn sowie VertreterInnen der Jugendamtsverwaltung zusammen. Die Aufgaben und Inhalte des Unterausschusses werden vom JHA vorgegeben. Der Unterausschuss kann im Rahmen dieser Vorgaben verbindliche Beschlüsse fassen und der Verwaltung des Jugendamtes Arbeitsaufträge erteilen.

Arbeitsgemeinschaften haben keine Entscheidungsbefugnis. Die Zusammensetzung der meist offen angelegten Arbeitsgemeinschaften kann je nach Aufgabe/Thema sehr unterschiedlich aussehen. In der Regel treffen sich dort öffentliche Träger und freie Träger (anerkannte und auch „nur“ geförderte), um ihre Ideen vorzubringen, zu diskutieren und gemeinsam zu koordinieren.

§ 78 KJHG schreibt auch gesetzlich fest, dass der öffentliche Träger der Jugendhilfe die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben soll, in denen neben ihm selbst die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie Träger geförderter Maßnahmen vertreten sein sollen.

Die Ergebnisse der Arbeitsgemeinschaften können durch eine entsprechende Beschlussfassung im JHA umgesetzt werden. Absprachen in solchen Arbeitsgemeinschaften können hilfreich sein, sie sind jedoch kein Ersatz für eine frühzeitige Einbindung des freien Trägers in die Planung des öffentlichen Trägers. Das Verfahren – wie eine solche Arbeitsgemeinschaft zusammengesetzt wird, Protokollführung, Einladungsfristen etc. – ist gesetzlich nicht geregelt. Es muss von den beteiligten Gruppen dementsprechend selbst ausgehandelt werden.

In Arbeitsgemeinschaften sollen geplante Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden. Das KJHG greift somit Formen der freiwilligen Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Trägern auf und verpflichtet die öffentlichen Träger, die Arbeitsgemeinschaften flächendeckend einzurichten. Eine Verpflichtung für die freien Träger zur Mitarbeit besteht nicht. Macht man nicht mit, ist man außen vor.

NRW

Mädchen im Blick

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Essen

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