Träger der öffentlichen Jugendhilfe
In § 69 KJHG wird zwischen „örtlichen“ Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Kreise und kreisfreie Städte sowie kreisangehörige Gemeinden) und „überörtlichen“ Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendämter, in NRW auch die Landschaftsverbände) unterschieden.
Neu ist die Möglichkeit, dass kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht „örtliche“ Träger der Jugendhilfe sind, in ihrem und für ihren örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen können (§ 69 Abs. 3).
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind ausdrücklich zur Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe verpflichtet.
Aachen
Schnauze voll?!
► Schnauze voll?! Kritischen Konsum konkret umsetzen! Unter diesem Titel hat der BDKJ Aachen eine...
Paderborn
Auf Libori Vielfalt katholischer Jugend(verbands)arbeit erleben
► Katholische Jugendverbände des BDKJ laden zum Tag der Jugend im Rahmen der Liborifestwoche ein.


