Träger der öffentlichen Jugendhilfe

In § 69 KJHG wird zwischen „örtlichen“ Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Kreise und kreisfreie Städte sowie kreisangehörige Gemeinden) und „überörtlichen“ Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendämter, in NRW auch die Landschaftsverbände) unterschieden.
Neu ist die Möglichkeit, dass kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht „örtliche“ Träger der Jugendhilfe sind, in ihrem und für ihren örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen können (§ 69 Abs. 3).
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind ausdrücklich zur Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe verpflichtet.

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