Träger der öffentlichen Jugendhilfe

In § 69 KJHG wird zwischen „örtlichen“ Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Kreise und kreisfreie Städte sowie kreisangehörige Gemeinden) und „überörtlichen“ Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendämter, in NRW auch die Landschaftsverbände) unterschieden.
Neu ist die Möglichkeit, dass kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht „örtliche“ Träger der Jugendhilfe sind, in ihrem und für ihren örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen können (§ 69 Abs. 3).
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind ausdrücklich zur Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe verpflichtet.

NRW

Mädchen im Blick

► Neue Ausgabe von THEMA JUGEND (Nr. 3/2011)

Paderborn

Auf Libori Vielfalt katholischer Jugend(verbands)arbeit erleben

► Katholische Jugendverbände des BDKJ laden zum Tag der Jugend im Rahmen der Liborifestwoche ein.

Essen

Jugendverbände wollen Dialog und Veränderung

► Die Diözesanversammlung des BDKJ in Essen hat sich zum Dialogprozess positioniert. Außerdem...