Sonderurlaub
Das NRW-Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche MitarbeiterInnen in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz), in der Fassung vom 27.3.1984, sagt in § 1 Abs. 1, dass den ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Personen über 16 Jahre auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren ist. Dies gilt für leitende und helfende Tätigkeit, die in Jugendferienlagern, bei Jugendreisen, Jugendwanderungen, Jugendfreizeiten, Jugendsportveranstaltungen und internationalen Begegnungen ausgeübt wird.
Sonderurlaub ist auf Antrag auch Personen über 16 Jahren zu gewähren zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Fachtagungen in Fragen der Jugendhilfe, wenn diese einer Aufgabe nach Abs. 1 Nr. 1 bis 2 dienen oder auf sie vorbereiten.
Die Prüfung und Anerkennung der Eignung und Befähigung der ehrenamtlichen MitarbeiterInnen in der Jugendhilfe obliegt dem Träger der Maßnahme oder Veranstaltung, in der die ehrenamtlichen MitarbeiterInnen eingesetzt werden oder an der sie teilnehmen sollen. Die Anerkennung der Eignung und Befähigung der ehrenamtlichen MitarbeiterInnen ist im Antrag nach § 3 Abs. 1 Satz 1 vom Träger zu bescheinigen.
Für Maßnahmen in verbandlicher Trägerschaft können die Antragsunterlagen bei der jeweiligen Diözesanstelle des Mitgliedsverbandes bzw. der Diözesanstelle des BDKJ angefordert werden.
Paderborn
Auf Libori Vielfalt katholischer Jugend(verbands)arbeit erleben
► Katholische Jugendverbände des BDKJ laden zum Tag der Jugend im Rahmen der Liborifestwoche ein.
Essen
Jugendverbände wollen Dialog und Veränderung
► Die Diözesanversammlung des BDKJ in Essen hat sich zum Dialogprozess positioniert. Außerdem...


