Kooperation zwischen freier und öffentlicher Jugendhilfe
Das Verhältnis zwischen der freien und der öffentlichen Jugendhilfe wird in
§ 3 KJHG geregelt. Freie Jugendhilfe gründet sich nicht auf staatliches Recht, sondern vielmehr auf religiöse und humanitäre Überzeugungen. Sie bleibt deshalb grundsätzlich bei der Wahl ihrer Aufgaben und der Art und Weise ihrer Wahrnehmung frei. Überdies unterscheidet sie sich in der organisatorisch strukturierten Trägerschaft von der öffentlichen Jugendhilfe. Die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen sowie die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen wird in Absatz 1 für die Jugendhilfe ausdrücklich festgestellt.
§ 4 KJHG enthält den Auftrag des Gesetzgebers an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe partnerschaftlich zusammenzuarbeiten und hierbei deren Selbstständigkeit zu achten. Wie bisher hat sie im Grundsatz (Subsidiarität) von einigen Maßnahmen abzusehen, wenn von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste oder Veranstaltungen betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können.
Paderborn
Auf Libori Vielfalt katholischer Jugend(verbands)arbeit erleben
► Katholische Jugendverbände des BDKJ laden zum Tag der Jugend im Rahmen der Liborifestwoche ein.
Essen
Jugendverbände wollen Dialog und Veränderung
► Die Diözesanversammlung des BDKJ in Essen hat sich zum Dialogprozess positioniert. Außerdem...


