Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
„Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ (§ 1, Absatz 1 KJHG). Dies spiegelt den inhaltlichen Anspruch des KJHG wieder. Das KJHG hat seit dem 1.1.1991 das bisher gültige Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) abgelöst. Demnach unterstützt die Jugendhilfe die Eltern in ihrem Erziehungsauftrag und will Kindern und Jugendlichen das Hineinwachsen in die Gesellschaft erleichtern. Hinsichtlich der inhaltlichen Beschreibung der Tätigkeitsfelder der Jugendhilfe bietet das KJHG ein rechtliches Grundgerüst, das durch die Jugendhilfe in der Praxis ausgefüllt werden muss.
Jugendarbeit als „eine Leistung der Jugendhilfe“ (§ 2, Absatz 2, Nr. 1 KJHG) hat demnach die Aufgabe, die allgemeinen Ziele des KJHG in ihrer praktischen Arbeit durch und mit Kindern und Jugendlichen in die Tat umzusetzen.
Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 KJHG insbesondere
1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu erschaffen.
Dies geht so weit, dass die Jugendhilfe und damit alle Träger der Jugendhilfe (Träger der freien Jugendhilfe / Träger der öffentlichen Jugendhilfe) den gesetzlichen Auftrag erhalten, sich offensiv in alle öffentlichen Angelegenheiten aktiv einzumischen, die die Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen entscheidend beeinflussen. Dadurch erhält die Jugendhilfe – und natürlich ganz besonders die Jugendarbeit – die Aufgabe, in allen Politikbereichen die Interessen von Kindern und Jugendlichen einzubringen und offensiv zu vertreten.
Weniger deutlich sind die inhaltlichen Ansprüche des KJHG, wenn es um die konkrete Förderung der Jugendhilfe geht. Der geforderte Rechtsanspruch auf Förderung der Jugendarbeit ist nicht gesetzlich verankert. Zwar sagt beispielsweise § 11, Absatz 1, Satz 1 KJHG, dass jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen sind. § 79, Absatz 2 KJHG verpflichtet den öffentlichen Träger von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden. Dennoch ist das KJHG kein Leistungsgesetz mit klaren Rechtsansprüchen.
Stattdessen findet sich eine Vielzahl von sogenannten Sollbestimmungen und sogenannten unbestimmten Rechtsbegriffen, die den öffentlichen Trägern viele Möglichkeiten geben, eine vorbeugende, offensive Jugendhilfe zu umgehen. Die Träger der Jugendarbeit müssen also weiterhin generell auf Landes- wie auch auf kommunaler Ebene für die Absicherung ihrer gesellschaftlich und gesetzlich gewollten Arbeit kämpfen.
Nachfolgend sind die für die Jugendverbandsarbeit wichtigen Paragraphen des KJHG aufgelistet:
§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe
§ 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe
§ 4 Zusammenarbeit der öffentlichen mit der freien Jugendhilfe
§ 7 Begriffsbestimmungen
§ 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
§ 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen
§ 11 Jugendarbeit
§ 12 Förderung der Jugendverbände
§ 13 Jugendsozialarbeit
§ 14 Erzieherischer Jugendschutz
§ 15 Landesrechtsvorbehalt
§ 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe
§ 71 Jugendhilfeausschuss
§ 73 Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 74 Förderung der freien Jugendhilfe
§ 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
§ 78 Arbeitsgemeinschaften
§ 79 Grundausstattung für Jugendarbeit
§ 80 Jugendhilfeplanung
§ 81 Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen.
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Essen
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