Jugendsozialarbeit
Das Jugendamt ist gemäß § 13 KJHG (Abs. 1) gesetzlich verpflichtet („soll“), Hilfen anzubieten, speziell für solche Jugendliche, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind. Die Jugendsozialarbeit soll diesen jungen Menschen Beratung, schulische und berufliche Ausbildungsmöglichkeiten sowie die Förderung ihrer Integration in die Gesellschaft bieten. Angebote der Schulsozialarbeit sollen dazu dienen, bereits in allgemein bildenden Schulen zu einem reibungslosen Übergang Jugendlicher von der Schule in ein Ausbildungsverhältnis beizutragen.
Insbesondere im Hinblick auf den weithin schwierigen Zugang benachteiligter Jugendlicher zur Ausbildung und Beschäftigung hat die Jugendsozialarbeit an Bedeutung gewonnen. In erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind Jugendliche, die keinen Hauptschulabschluss haben, in sozialen Brennpunkten leben, AusländerInnen sind oder an Behinderungen leiden. Das Jugendamt muss - zusammen mit den Trägern der freien Jugendhilfe - mit dem Arbeitsamt und dem Sozialamt, den Gewerkschaften und den ArbeitgeberInnen Hilfsprogramme erarbeiten. Als Organisationsform bietet sich hierfür ein Unterausschuss des Jugendhilfeausschusses an.
Paderborn
Auf Libori Vielfalt katholischer Jugend(verbands)arbeit erleben
► Katholische Jugendverbände des BDKJ laden zum Tag der Jugend im Rahmen der Liborifestwoche ein.
Essen
Jugendverbände wollen Dialog und Veränderung
► Die Diözesanversammlung des BDKJ in Essen hat sich zum Dialogprozess positioniert. Außerdem...


