Jugendschutz
Der Jugendschutz soll junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen (§ 14 Abs. 2 KJHG).
Man unterscheidet zwischen:
a) Erzieherischem Jugendschutz
Der erzieherische Jugendschutz ist eine eigenständige Aufgabe innerhalb der Jugendhilfe. Er soll Kinder, Jugendliche und Erziehungsberechtigte in die Lage versetzen, die verschiedenen Gefährdungen (z. B. Drogen- und Sexualmissbrauch) frühzeitig zu erkennen und sie aus eigener Kraft zu überwinden. Zu den Arbeitsformen des erzieherischen Jugendschutzes gehören deshalb die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit sowie die Durchführung von Informationsveranstaltungen.
b) Ordnungsbehördlichem Jugendschutz
Der ordnungsbehördliche Jugendschutz umfasst drei Bereiche:
- den Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit,
- den Medienschutz und
- den Jugendarbeitsschutz
c) Strafrechtlichem Jugendschutz
Die zum strafrechtlichen Jugendschutz erlassenen gesetzlichen Bestimmungen finden sich sämtlich im Strafgesetzbuch. Sie befassen sich mit besonderen groben und harten Eingriffen in die seelische und/oder körperliche Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. Für ihre Verfolgung sind die Strafgerichte zuständig.
Die Initiative in Form von Strafanzeigen geht häufig von den Jugendämtern aus.
Städte und Gemeinden sowie Kreise sind in den ersten beiden Bereichen tätig.
Paderborn
Auf Libori Vielfalt katholischer Jugend(verbands)arbeit erleben
► Katholische Jugendverbände des BDKJ laden zum Tag der Jugend im Rahmen der Liborifestwoche ein.
Essen
Jugendverbände wollen Dialog und Veränderung
► Die Diözesanversammlung des BDKJ in Essen hat sich zum Dialogprozess positioniert. Außerdem...


