Jugendhilfeplanung
Jugendhilfeplanung ist eine Rahmenplanung, die die politische Grundlage bildet, wie Jugendhilfe in der Kommune entwickelt und ausgestattet werden soll. Sie ist Steuer- und Planungsinstrument, das Schwerpunkte und Prioritäten bei der Entwicklung der Jugendhilfe bestimmt sowie kurz-, mittel- und langfristige Realisierungspläne festlegt.
Das KJHG hat die öffentlichen Träger zur Jugendhilfeplanung verpflichtet und Grundstandards für Umfang, Ziele und Verfahren der Planung festgelegt. Jugendhilfeplanung stellt eine der wichtigsten Aufgaben des JHA dar (§ 71, Abs. 2 KJHG). Damit wird der politische Charakter der Jugendhilfeplanung betont. Aufgabe des JHA bei der Jugendhilfeplanung ist es:
- die frühzeitige Beteiligung der freien Träger einzufordern und zu gewährleisten (§ 80, Abs. 3 KJHG);
- zu entscheiden, ob die Jugendhilfeplanung als Gesamtplanung oder als Planung für Teilbereiche der Jugendhilfe erstellt werden soll, was bei der Komplexität des Feldes der Jugendhilfe meistens sinnvoll ist;
- zu entscheiden, in welcher Reihenfolge die Planung für die verschiedenen Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe er arbeitet, verabschiedet und umgesetzt werden soll;
- zu entscheiden, wer mit der Planung beauftragt werden soll (Jugendamt und/oder externes Planungsinstitut);
- Die finanziellen Folgen der Planung zu bedenken und ggf. zusätzliche finanzielle Mittel einzufordern.
Das KJHG (§ 79, Abs. 2) benennt vier Kriterien für eine sachgerechte Jugendhilfeplanung:
erforderlich, geeignet, rechtzeitig und ausreichend.
Ergebnisse im Rahmen einer Jugendhilfeplanung können immer nur Zwischenergebnisse sein, da Jugendhilfeplanung immer fortgeschrieben werden muss. Jugendhilfeplanung ist so als prozessorientierte Planung zu verstehen. Methoden und Verfahren der Jugendhilfeplanung können sehr unterschiedlich sein. Es sollten aber folgende Bedingungen gewährleistet sein:
- Die anerkannten freien Träger der Jugendhilfe sollen in allen Fragen und Phasen frühzeitig an der Jugendhilfeplanung beteiligt werden (§ 79, Abs. 1 KJHG).
- Der Bestand an Leistungen aus dem Bereich der Jugendhilfe muss erhoben werden.
- Der Bedarf an solchen Leistungen unabhängig von den vorhandenen ist ebenfalls zu erheben.
- Es müssen auch Ressourcen vorhanden sein, um unvorhergesehenen Bedarf zu befriedigen.
Für die Jugendhilfeplanung kann der JHA ggf. einen Unterausschuss einrichten. Für Teilplanungen ist es sinnvoll, Arbeitsgemeinschaften zu bilden bzw. bestehende Zusammenschlüsse von freien Trägern, wie die Jugendringe, mit einzubeziehen.
Paderborn
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Essen
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