Jugendfürsorge

Zum Bereich der Jugendfürsorge gehören die „anderen Aufgaben“, die im 3. Kap. Abs. 1-5 KJHG genannt werden (siehe auch unter Jugendhilfe).
Besonders hervorzuheben sind u. a. vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen, Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren und Pflegschaft sowie Vormundschaft für Kinder und Jugendliche.

Im Unterschied zu den „Leistungen der Jugendhilfe“ gelten für die „anderen Aufgaben“ nicht der Grundsatz der Freiwilligkeit, das Wunsch- und Wahlrecht der Betroffenen und ihre Mitwirkung bei der Inanspruchnahme. Außerdem haben die Träger der freien Jugendhilfe hier kein autonomes Betätigungsfeld, allenfalls ein vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übertragenes (§ 76 KJHG).

NRW

Mädchen im Blick

► Neue Ausgabe von THEMA JUGEND (Nr. 3/2011)

Paderborn

Auf Libori Vielfalt katholischer Jugend(verbands)arbeit erleben

► Katholische Jugendverbände des BDKJ laden zum Tag der Jugend im Rahmen der Liborifestwoche ein.

Essen

Jugendverbände wollen Dialog und Veränderung

► Die Diözesanversammlung des BDKJ in Essen hat sich zum Dialogprozess positioniert. Außerdem...