Jugendförderplan

Ähnlich wie der Landesjugendplan (LJP) auf Landesebene setzt ein Jugendförderplan den inhaltlichen Rahmen für die finanzielle Ausstattung der Kinder- und Jugendarbeit in der jeweiligen Kommune vor Ort. Zusätzlich bzw. in Verbindung mit einer Landesförderung nach LJP stellt ein kommunaler Jugendförderplan somit einen eigenen Beitrag zur Sicherung und Förderung der Arbeit der dort tätigen freien Träger dar.
Der Jugendförderplan enthält in der Regel alle kommunalen Förderungen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit und die dafür geltenden Verfahrens-regelungen.

Folgende Bereiche und Positionen sollte ein Jugendförderplan auf jeden Fall berücksichtigen:
Die allgemeinen Bewilligungsbedingungen, die auf alle Förderpositionen zutreffen. In diesem Kapitel wird z.B. benannt, wer kommunale Fördermittel in Anspruch nehmen kann, von welchen haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen die Zuschüsse evtl. abhängig sind, ob eine Eigenleistung des Trägers Bedingung zur Förderung ist bzw. wie diese auszusehen hat, wie die Fördermittel allgemein zu verwenden sind, wie die Antragstellung, Bearbeitung und Auszahlung erfolgt, wie der Verwendungsnachweis auszusehen hat und vieles Grundsätzliches mehr.

Im Folgenden werden beispielhaft einige Einzelförderpositionen aufgeführt, die  in einen kommunalen Jugendförderplan gehören:

  • Kinder- und Jugenderholung (Ferien- und Freizeitlager, Wanderungen und Fahrten mit Kindern und Jugendlichen),
  • Jugendbegegnungen (internationale Jugendbegegnungen zur Verständigung zwischen jungen Menschen verschiedener Nationalitäten – auch wenn sie in der Kommune selbst leben),
  • Außerschulische Jugendbildung, z.B. Persönlichkeitsbildung, musisch-kulturelle Bildung, Förderung des sozialen Engagements, gesellschaftlich-politische Bildung, Schutz der Natur und Umwelt, Einsatz für Frieden und Gerechtigkeit und vieles mehr,
  • Schulung von Leitungskräften (ein Bildungsangebot wie zuvor genannt kann nur dann angemessen verwirklicht werden, wenn in den Jugendverbänden und sonstigen Trägern der Jugendhilfe qualifizierte MitarbeiterInnen in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen),
  • Material für Jugendarbeit und Jugendschutz (z.B. Bücher, Lehrmittel, Medien, Bild- und Tongeräte, Zelte, Lagermaterial, Spielmaterialien und Geräte sowie Werkzeuge),
  • Pauschalzuschüsse an die Jugendverbände und den Jugendring für ihre geschäfts- und verbandsspezifischen Kosten (Über diese Zuschüsse bestimmen die Jugendverbände selbstständig und eigenverantwortlich im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben),
  • Einrichtung, Um- und Neubau, Instandsetzung von Einrichtungen der außerschulischen Jugendarbeit (Jugendfreizeitstätten) und
  • Betriebskostenzuschüsse für die Einrichtungen der offenen Jugendarbeit.


Ganz gleich, ob es schon einen Jugendförderplan gibt oder nicht – die VertreterInnen des BDKJ sollten immer darauf achten bzw. in Politik und Verwaltung einfordern, von vornherein an einer Neufassung bzw. Überarbeitung des Jugendförderplanes beteiligt zu werden.

Sollte es in einer Kommune keinen vernünftigen Jugendförderplan geben, so können die Verbände über die entsprechenden stimmberechtigten JHA-Mitglieder die Initiative ergreifen, entsprechende Vorstellungen über den Jugendförderplan einzureichen. Hierbei ist es ratsam, schriftlich eigene Vorstellungen hineinzugeben, um von vornherein eine bestimmte inhaltliche Richtung für den JHA und die Jugendamtsverwaltung vorzugeben.

Der Jugendförderplan wird vom JHA verantwortlich beschlossen. Einer Zustimmung durch den Rat bedarf es nicht. Dennoch stellt leider auch der Jugendförderplan nur insoweit eine rechtliche Anspruchsgrundlage auf Förderung dar, wie es die Mittel im Haushalt der Kommune – die vom Rat bereitgestellten Gesamtmittel – erlauben. D.h., aufgrund des Jugendförderplanes habt ihr als AntragstellerInnen einer Maßnahme zwar dem Grunde nach, wenn ihr euch im Rahmen der gültigen Jugendförderplanbestimmungen bewegt, einen Rechtsanspruch auf Förderung, aber die Höhe der Zuschüsse richtet sich letztendlich danach, was im gesamten Jugendetat bzw. in der zuständigen Haushaltsstelle vom Rat zur Verfügung gestellt wurde. Dies heißt also, dass die JHA-VertreterInnen immer bei den jährlichen Haushaltsberatungen im JHA für die Absicherung/ggf. Erhöhung der Jugendfördermittel eintreten müssen.

Neu ist seit dem 01.01.2005 das nach §15 des Kinder- und Jugendfördergesetzes jede Kommune einen Kinder- und Jugendförderplan erstellen muss. Dieser muss auf Grundlage der Jugendhilfeplanung für die komplette Wahlperiode aufgestellt werden.

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