Jugendamt

Das Jugendamt ist als sogenannte zweigliedrige Behörde verfasst. Die Aufgaben des Jugendamtes werden von der Jugendamtsverwaltung und dem Jugendhilfeausschuss wahrgenommen (§ 70, Absatz 1 KJHG). Diese einmalige Sonderstellung gegenüber der allgemeinen Verwaltung innerhalb der Gebietskörperschaft (Stadt/Kreis) wird durch das KJHG ausdrücklich festgeschrieben. Zu den Aufgaben und der Zusammensetzung des JHA siehe entsprechende Erklärungen zum Stichwort Jugendhilfeausschuss.

Der JHA ist im Verhältnis zur Verwaltung des Jugendamtes rechtlich das übergeordnete Gremium, da selbst die sogenannten Geschäfte der laufenden Verwaltung im Rahmen der Beschlüsse des JHA geführt werden.

Der JHA hat gemäß § 71, Absatz 2 KJHG das Recht, sich mit allen Angelegen-heiten der Jugendhilfe zu befassen. Dies heißt: Alle Grundsatzentscheidungen der Jugendhilfe sind allein dem JHA vorbehalten, über sogenannte Angelegenheiten der laufenden Verwaltung kann der JHA ebenfalls beschließen und die Verwaltung des Jugendamtes dadurch in ihrem Handeln binden.

Im Regelfall sieht dies jedoch so aus, dass der Begriff „Geschäfte der laufenden Verwaltung“ sehr weit gefasst zu verstehen ist. Das heißt, die Verwaltung des Jugendamtes führt nicht nur die Beschlüsse des JHA aus, sondern trifft wichtige Entscheidungen, die regelmäßig getroffen werden müssen. Ansonsten wäre der ohnehin schon in aller Regel gut ausgelastete JHA restlos überlastet. Sollte es bei den Entscheidungen und Maßnahmen der Jugendamtsverwaltung in Bezug auf Förderung einer Maßnahme zum Streit zwischen Antragsteller und Verwaltung des Jugendamtes etc. kommen, so hat die Entscheidung des politisch verantwortlichen Gremiums des JHA Vorrang vor der Entscheidung der Verwaltung des Jugendamtes, falls der JHA von einem der Beteiligten eingeschaltet wurde.

Die Jugendamtsverwaltung wird geleitet vom Jugendamtsleiter. Die politische Aufsicht führt ein vom Rat gewählter hauptamtlicher, in der Regel für Jugend und Soziales zuständiger Dezernent bzw. Beigeordneter. Den Handlungsrahmen und die verfahrensrechtlichen Spielregeln für das Jugendamt (JHA und Jugendamtsverwaltung) geben die Gemeindeordnung und insbesondere die von der Vertretungskörperschaft (z.B. Rat der Stadt etc.) zu erlassende Jugendamtssatzung vor.

NRW

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