Geschäfte der laufenden Verwaltung

§ 70, Absatz 2 KJHG besagt, dass Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe vom Leiter der Verwaltung oder in seinem Auftrag vom Leiter der Verwaltung des Jugendamtes im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses geführt werden. Zum Unterschied zwischen Geschäften der laufenden Verwaltung und Grundsatzentscheidungen in der Jugendhilfe siehe entsprechende Passage beim Stichwort „Jugendamt

Was Geschäfte der laufenden Verwaltung bzw. einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung oder auch laufende Geschäfte der Verwaltung, wie sie auch genannt werden, sind, richtet sich im Allgemeinen nach der Größe, der Finanzkraft und der Bedeutung der jeweiligen Gemeinde. Es fallen darunter nur solche Geschäfte, die mehr oder weniger regelmäßig vor-kommen und von sachlich wenig erheblicher Bedeutung sind. Allgemein sind das diejenigen Geschäfte, die zu einer ungestörten und ununterbrochenen Fortdauer der Verwaltungstätigkeit notwendig sind. Das sind in Bezug auf das Jugendamt z.B. die Ausführung der Beschlüsse des JHA sowie all die vielen Rechtshandlungen und Entscheidungen, die regelmäßig im Zusammenhang mit der Ausführung von entsprechenden Gesetzen anstehen. In inhaltlich umstrittenen Grenzfällen hat allerdings der Jugendhilfeausschuss mit seiner Entscheidung als höchstes politisches Gremium des Jugendamtes Vorrang vor dem Verwaltungshandeln.

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