Ausführungsgesetze zum Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG

Ein Bundesgesetz wie das KJHG stellt in der Regel einen inhaltlichen Rahmen dar, der im Detail von den jeweiligen Bundesländern durch eigene sogenannte Ausführungsgesetze ausgefüllt und umgesetzt wird. In NRW ist dies in drei Stufen geschehen.
Stufe 1
Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG-NW) vom 12.12.1990
Das erste Ausführungsgesetz ist seit dem 1.1.1991 in Kraft und regelt für das Land NRW die notwendigen, strukturellen Bedingungen in den Bereichen Jugendamt, Landesjugendamt, Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen, Bericht der Landesregierung, Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft sowie Durchführungs- und Schlussvorschriften.
Stufe 2
Zweites Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechtes/Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK)
Das zweite Ausführungsgesetz, das GTK, wurde im Oktober 1991 beschlossen und ist derzeit in der Änderung vom 16.12.98 gültig. Es ersetzt das bisher gültige Kindergartengesetz und regelt die organisatorische und inhaltliche Ausgestaltung sowie die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen in Form von Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen.
Stufe 3
Seit dem 01.01.2005 ist das Kinder- und Jugendförderungsgesetz, das 3. Ausführungsgesetz zum KJHG in Kraft. Es beschreibt die Querschnittsaufgaben und Schwerpunkte der Jugendarbeit in NRW. Die Eigenständigkeit der einzelnen Handlungsfelder, auch in § 11 der Jugendverbandsarbeit, werden beschrieben. Außerdem verpflichtet sich das Land jährlich 96 Millionen Euro in den Kinder- und Jugendförderplan (ehemaliger LJP) einzustellen, der vom Parlament immer für eine komplette Legislaturperiode von 5 Jahren aufgestellt werden muss. Ebenso sind alle Kommunen verpflichtet einen Förderplan für eine ganze Wahlperiode aufzustellen.

NRW

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