Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
Die offizielle Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe wird im KJHG durch den § 75 geregelt. Wichtig ist eine solche offizielle Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe insbesondere im Zusammenhang mit folgenden Beispielen:
• Zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des JHA werden auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Rat gewählt.
• Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen MitarbeiterInnen sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und die Erhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.
• Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Bildung von Arbeitsgemeinschaften. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen.
Der BDKJ und seine Mitgliedsverbände sind bereits vor Jahren nach § 9 Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) anerkannt worden. Diese Anerkennung nach § 9 JWG hat gemäß § 16, Nr. 1 KJHG weiterhin Geltung. Von daher ist eine erneute Anerkennung des BDKJ bzw. der Mitgliedsverbände des BDKJ nicht notwendig.
Gemäß § 75 KJHG kann als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wer
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 KJHG tätig ist (hiermit ist das gesamte Aufgabenspektrum der Jugendhilfe gemeint),
2. gemeinnützige Ziele verfolgt (damit sind nicht die eng ausgelegten Vorschriften im Sinne des Steuerrechts gemeint),
3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist (die mit einer Anerkennung verbundenen Rechte, z.B. die Mitwirkung im Jugendhilfeausschuss, sollen den freien Trägern vorbehalten bleiben, von denen zu erwarten ist, dass sie dies fachlich, personell und vor allem auch kontinuierlich leisten können),
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Einen Rechtsanspruch auf Anerkennung hat derjenige freie Träger, der gemäß § 75 Absatz 2 die o.g. Voraussetzungen aufweist und auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
Anerkannt werden kann ein freier Träger über die örtlichen oder die überörtlichen Träger der Jugendhilfe. D.h. konkret, je nach Ausrichtung des Trägers findet die Anerkennung entweder beim zuständigen Jugendamt (regionale Ausrichtung des Trägers) oder beim Landesjugendamt (überregionale Ausrichtung des freien Trägers) statt. Wichtig ist, dass die Entscheidung über einen Anerkennungsantrag durch den Jugendhilfeausschuss erfolgen muss.
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