Zusammensetzung der Gruppe der stimmberechtigten Mitglieder
Zusammensetzung der Gruppe der stimmberechtigten Mitglieder im Sinne des § 71, Absatz 1 KJHG in Verbindung mit § 4 AG-KJHG-NW.
Dem JHA gehören höchstens 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden/der Vorsitzenden an. Drei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des JHA stammen aus Mitgliedern der Vertretungskörperschaft, z.B. aus dem Rat oder aus von ihr gewählten Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind.
Weitere zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des JHA werden auf Vorschlag der Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft in den JHA gewählt. Das Vorschlagsrecht hat jedoch nur ein freier Träger, der auch förmlich gemäß § 75 KJHG als solcher anerkannt ist.
Es ist notwendig, dass die Jugendverbände entsprechend wirkungsvoll die Anliegen der Kinder und Jugendlichen in den JHA einbringen bzw. ihnen dort den nötigen Nachdruck verleihen. Dafür ist es sinnvoll, dass die BDKJ-Leitungen/AußenvertreterInnen sich gemeinsam mit den anderen Jugendverbänden im Jugendring im Vorfeld rechtzeitig auf Personen einigen. Diese werden der Vertretungskörperschaft zur Wahl in den JHA vorschlagen.
Außer den stimmberechtigten Mitgliedern gehören dem JHA verschiedene beratende Mitglieder (Rede- und Antragsrecht, kein Stimmrecht) an. Zu diesen beratenden Mitgliedern gehören je ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der katholischen und evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieser Bekenntnisse im Bezirk des Jugendamtes bestehen. Ein regelmäßiger Austausch mit den beratenden JHA-Mitgliedern der Kirche ist sehr sinnvoll und für beide Seiten hilfreich.
Die Beratungen und Abstimmungen im JHA werden verfahrenstechnisch durch die Jugendamtssatzung in Verbindung mit der jeweils auf der entsprechenden Ebene gültigen Geschäftsordnung des Rates/Kreises etc. sowie der Gemeindeordnung NRW geregelt.
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