Aufgaben des Jugendhilfeausschusses

„Der JHA befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe“, insbesondere mit
1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
2. der Jugendhilfeplanung und
3. der Förderung der freien Jugendhilfe.
„Alle Angelegenheiten der Jugendhilfe“ – dieser Begriff ist ganz bewusst vom Gesetzgeber sehr weit gewählt und dementsprechend zu verstehen. Der JHA ist bei der Behandlung seiner Themen nicht an die Aufgabenverteilung innerhalb des Jugendamtes gebunden. Neben den unter § 71, Absatz 2 KJHG aufgeführten Beispielen kann sich der JHA auch z.B. mit Fragen der Umwelt, der Wohnungs- und Verkehrsplanung und der Schulpolitik befassen, soweit ein Bezug zu Kindern und Jugendlichen gegeben ist. Der JHA kann sogar alle Angelegenheiten der Jugendhilfe von der Verwaltung an sich ziehen, da er im Verhältnis zur Jugendamtsverwaltung das rechtlich übergeordnete Entscheidungsgremium ist (§ 70, Absatz 2 KJHG).

Aus diesen umfassenden Aufgaben des JHA folgen seine – im Vergleich zu sonstigen Ratsausschüssen - weitergehenden Rechte. So hat der JHA Antrags- und Beschlussrecht hinsichtlich aller Angelegenheiten der Jugendhilfe. Das Beschlussrecht wird lediglich durch die in der Vertretungskörperschaft (z. B. Rat) bereitgestellten Mittel sowie durch die Jugendamtssatzung und durch die von der Vertretungskörperschaft gefassten Beschlüsse begrenzt.

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