Der Jugendhilfeausschuss

Der Jugendhilfeausschuss ist im § 71 des KJHG sowie in den §§ 4, 5, 6, 7 des    1. Ausführungsgesetzes/NRW zum KJHG geregelt.  Der JHA entspricht weitgehend dem früheren Jugendwohlfahrtsausschuss. Der JHA tritt nach Bedarf zusammen. Den Bedarf stellt der/die Vorsitzende des JHA – nicht die Verwaltung – fest, bzw. der Bedarf ist vorhanden, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder den JHA einberufen will.

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