Der Jugendhilfeausschuss

Der Jugendhilfeausschuss (JHA) ist im § 71 des KJHG sowie in den §§ 4, 5, 6, 7 des 1. Ausführungsgesetzes/NRW zum KJHG geregelt. Der JHA entspricht weitgehend dem früheren Jugendwohlfahrtsausschuss. Der JHA tritt nach Bedarf zusammen. Den Bedarf stellt der/die Vorsitzende des JHA – nicht die Verwaltung – fest, bzw. der Bedarf ist vorhanden, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder den JHA einberufen will.

NRW

Mädchen im Blick

► Neue Ausgabe von THEMA JUGEND (Nr. 3/2011)

Paderborn

Auf Libori Vielfalt katholischer Jugend(verbands)arbeit erleben

► Katholische Jugendverbände des BDKJ laden zum Tag der Jugend im Rahmen der Liborifestwoche ein.

Essen

Jugendverbände wollen Dialog und Veränderung

► Die Diözesanversammlung des BDKJ in Essen hat sich zum Dialogprozess positioniert. Außerdem...