Der Jugendhilfeausschuss
Der Jugendhilfeausschuss ist im § 71 des KJHG sowie in den §§ 4, 5, 6, 7 des 1. Ausführungsgesetzes/NRW zum KJHG geregelt. Der JHA entspricht weitgehend dem früheren Jugendwohlfahrtsausschuss. Der JHA tritt nach Bedarf zusammen. Den Bedarf stellt der/die Vorsitzende des JHA – nicht die Verwaltung – fest, bzw. der Bedarf ist vorhanden, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder den JHA einberufen will.
Aufgaben des Jugendhilfeausschusses
Der Jugendhilfeausschuss - kein Buch mit sieben Siegeln
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