Der Jugendhilfeausschuss
Der Jugendhilfeausschuss (JHA) ist im § 71 des KJHG sowie in den §§ 4, 5, 6, 7 des 1. Ausführungsgesetzes/NRW zum KJHG geregelt. Der JHA entspricht weitgehend dem früheren Jugendwohlfahrtsausschuss. Der JHA tritt nach Bedarf zusammen. Den Bedarf stellt der/die Vorsitzende des JHA – nicht die Verwaltung – fest, bzw. der Bedarf ist vorhanden, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder den JHA einberufen will.
Aufgaben des Jugendhilfeausschusses
Der Jugendhilfeausschuss - kein Buch mit sieben Siegeln
Infoflyer des BDKJ NRW
Jugendpolitische Interessenvertretung
Arbeitshilfe des Jugendhilfeausschusses
Aachen
Schnauze voll?!
► Schnauze voll?! Kritischen Konsum konkret umsetzen! Unter diesem Titel hat der BDKJ Aachen eine...
Paderborn
Auf Libori Vielfalt katholischer Jugend(verbands)arbeit erleben
► Katholische Jugendverbände des BDKJ laden zum Tag der Jugend im Rahmen der Liborifestwoche ein.


