Landesförderung
Für die Förderung der Jugendarbeit haben die Bundesländer eine große Bedeutung.
Aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz ergibt sich eine besondere Förderungsverpflichtung dieser staatlichen Ebene (§ 82 Abs. 2 KJHG). In der Konsequenz gibt es in allen Bundesländern eigene Jugendpläne. Darüber hinaus ist in die Förderung auf der Basis eines Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz abgesichert.
Der Kinder- und Jugendförderplan des Landes NRW (KJP NW; ehemals: Landesjugendplan (LJP))
Der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) Nordrhein-Westfalen e.V. erhält aus dem Kinder- und Jugendförderplan des Landes NRW (KJP NW) öffentliche Zuwendungen u. a. zur Mitfinanzierung von Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit durch Jugendverbände. Grundlage hierfür sind das Kinder- und Jugendfördergesetz (KJFöG), der Kinder- und Jugendförderplan des Landes 2006-2010 und die Richtlinien des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein Westfalen zum Kinder- und Jugendförderplan (Stand: 01.01.2003). Damit kommt das Land seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Förderung der Jugendarbeit nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) nach. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung einer bestimmten Maßnahme besteht nicht.
Der Kinder- und Jugendförderplan NRW umfasst verschiedene Förderpositionen. Die Position 1.1 ist der Förderung der Jugendverbandsarbeit gewidmet. Die Mittel aus dieser Position dienen der Sicherung der Infrastruktur und der originären Aufgaben der Verbände (Kosten für Personal und Verwaltung sowie für Planungs- und Leitungsaufgaben); der Förderung von Jugendbildungsreferenten mit dem Schwerpunkt der fachlichen Gestaltung von Angeboten der Bildung und Erziehung sowie der Fortbildung ehrenamtlich tätiger junger Menschen und der Förderung der spezifischen verbandlichen Schwerpunkte, wie Kinder- und Jugenderholung, politische und soziale Bildung, sportlich und freizeitorientierte Angebote und die Arbeit mit Medien.
Weitere Positionen des Landesjugendplans, aus denen der BDKJ NRW Zuwendungen erhält, sind die Förderung von Jugendbildungsarbeit in Jugendbildungsstätten (Pos. 1.2), die Erstattung des Verdienstausfalls bei Sonderurlaub (1.3) und die Förderung der Kooperation von Jugendhilfe und Schule (Pos. 2.3).
Empfänger der Zuwendungen aus dem KJP NW ist der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) Nordrhein-Westfalen e.V. Gemäß dem Zuwendungsbescheid ist der BDKJ NRW berechtigt, die Zuwendung an seine Mitgliedsverbände und Untergliederungen weiterzuleiten. Diese Weiterleitung erfolgt über die BDKJ Diözesanverbände an die jeweiligen Träger.
Träger einer Maßnahme kann nur der BDKJ oder einer seiner Mitgliedsverbände sein, also z.B. „KJG Pfarrgemeinschaft St. Marien Neustadt“ oder „CAJ Diözese Münster“. Kirchengemeinden, Messdienergruppen, Jugendchöre, eine Pfarrjugend oder ein Haus der offenen Tür können nicht gefördert werden. Bei einem Jugendverband, der einer Gesamt- oder Erwachsenenorganisation angehört, kann nur der Jugendverband selbst Empfänger der Zuwendungen sein, nicht aber die Gesamt- oder Erwachsenenorganisation. Zuwendungsempfänger kann also z.B. die Kolpingjugend sein, nicht aber die Kolpingsfamilie.
Träger einer Maßnahme kann außerdem nur eine eigenständige Untergliederung des jeweiligen Verbandes sein. Voraussetzung dafür ist, dass die Untergliederung laut der Verbandssatzung mindestens eine Mitgliederversammlung und einen Vorstand besitzt und über eine eigene Kassenführung verfügt. Daher kann z.B. nicht die Leitungsrunde einer KSJ-Stadtgruppe, sondern nur die Stadtgruppe selbst eine Zuwendung erhalten.
Bei Kooperationsmaßnahmen muss der BDKJ oder ein Mitgliedsverband als verantwortlicher Veranstalter auftreten. Hierbei ist es notwendig, dass ihm ein maßgeblicher Einfluss auf den Ablauf und die Durchführung der Maßnahme zukommt und dies anhand der Unterlagen nachvollziehbar ist. Eine Kooperation, die sich lediglich auf die Kostenübernahme beschränkt, ist nicht zulässig.
Anfragen zur Landesförderung beantworten die Diözesanstellen der Mitgliedsverbände und natürlich die BDKJ Diözesanstellen in Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn.
Fördermöglichkeiten
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