Förderung
Einleitung
Kinder- und Jugendarbeit braucht Anerkennung und Finanzierung
Kinder- und Jugendarbeit, die sich innerhalb der katholischen Kirche in ihren vielfältigen Ausprägungen vor allem auf der Ebene der Pfarrgemeinden abspielt, braucht Anerkennung und Finanzierung.
Verschiedene Finanzierungsquellen können genannt werden. Da sind zunächst einmal die von den Kindern und Jugendlichen selbst erwirtschafteten Mittel, zum Beispiel Veranstaltungserlöse und Mitgliedsbeiträge. Von existenzieller Bedeutung für die Jugendarbeit ist eine darüber hinaus gehende Förderung von außen - sowohl durch die Kirche (Pfarrgemeinden, Diözesen, Verband der Diözesen Deutschlands) als auch durch die öffentliche Hand (Kommunen, Länder, Bund).
Förderung der Jugendarbeit ist eine öffentliche Aufgabe. Auch wenn Jugendarbeit überwiegend von freien Trägern wahrgenommen wird, bleibt dies eine öffentliche Angelegenheit, die prinzipiell Anspruch auf angemessene Förderung aus öffentlichen Kassen hat. Im Klartext: Die finanzielle Förderung der Jugendarbeit ist keine "freiwillige Leistung" von Bund, Ländern und Gemeinden, sondern eine Pflichtaufgabe.
Was bedeutet dieser allgemeine Auftrag speziell für die Jugendarbeit?
Jugendarbeit nimmt insofern sogar eine Sonderstellung ein, als der öffentliche Träger ausdrücklich zur Förderung dieses Teilbereiches der Kinder- und Jugendhilfe aufgefordert wird. Er soll von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln einen "angemessenen Anteil" für die Jugendarbeit verwenden.(§ 79 Abs. 2 KJHG). Doch was ist "angemessen"? Das KJHG präzisiert lediglich: "Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen." (§ 74 Abs. 3 KJHG)
Da die Bereitstellung eines bestimmten prozentualen Anteils (Quote) für die Jugendarbeit wegen der kommunalen Finanzhoheit rechtlich und politisch nicht durchgesetzt werden konnte, lässt sich unter den derzeitigen Voraussetzungen die konkrete Finanzierungssicherung oder gar Weiterentwicklung der Jugendarbeit nur durch einen engagierten Jugendhilfeausschuss erreichen. Der eigentliche Fortschritt des § 79 Abs. 2 Satz 2 KJHG liegt denn auch eher darin, dass die Förderung der Jugendarbeit nunmehr in aller Klarheit als Pflichtaufgabe ausgestaltet ist. Das früher teilweise auftretende Missverständnis, es handele sich um eine bedingte Pflichtaufgabe oder gar um freiwillige Leistungen, ist damit beseitigt - zumindest rechtlich.
Fazit: Die vielen ehrenamtlichen Gruppenleiter und Gruppenleiterinnen sowie die vielen ehrenamtlichen Verantwortlichen auf den verschiedenen Ebenen brauchen sich nicht als "Bittsteller" verstehen, sondern als "gewollte" Empfänger von finanziellen Zuwendungen.
Fördermöglichkeiten
Essen
Diözesanversammlung berät über Perspektiven
► Die Essener Diözesanversammlung hat sich mit Schule und Jugendarbeit beschäftigt, will die...
Aachen
Menschenrechte, globale Solidarität und Umweltschutz zuerst!
► Der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) Diözesanverband Aachen hat auf seiner...
Aachen
Diözesanpräses Claus Wolf verabschiedet
► Diözesanpräses Claus Wolf wurde mit einem feierlichen Gottesdienst aus dem BDKJ-Vorstand...



